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  1. #1
    Gast
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    Inhaber eines Internetanschluss haftet nicht immer

    Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschied am 01.07., dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN nicht für Straftaten haftet, die unerlaubt von Dritten über den WLAN-Zugang begannen wurden. Der Betroffene wurde von der Musikindustrie verklagt, weil über seinen Anschluss diverse Musiktitel in Tauschbörsen angeboten wurden.

    Die Rechteinhaberin eines angebotenen Musikstückes hatte den Beklagten beschuldigt, seinen WLAN-Netzwerk nicht ausreichend abgesichert zu haben, obwohl die Medien auf die möglichen Gefahren hingewiesen haben. Sie klagte daher auf Unterlassung und forderte Schadensersatz. Der Beklagte befand sich zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sodass sichergestellt war, dass kein Missbrauch durch ihn persönlich vorlag. Trotzdem verlor der Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht, ging jedoch in Berufung.

    Das Oberlandesgericht (OLG) hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage zurück. Als Hauptgründe nannte das Gericht, dass eine uneingeschränkte Haftung für einen WLAN-Anschluss zu weit gehe, denn dies würde bedeuten, dass ein Anschlussinhaber für jede Person, unabhängig vom Bekannheitsgrad, einstehen müsse. Gleichzeitig sieht das OLG Frankfurt jedoch keine generelle Befreiung für die Haftung, zum Beispiel wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass eine Person unbefugt den WLAN-Anschluss für rechtswidrige Handlungen missbraucht. In diesem Fall ist der Inhaber verpflichtet, weitere Prüfungen vorzunehmen und ggfs. die zukünftige Sicherung des WLAN-Zugangs sicherzustellen.

    Auf Grund der Revisionszulassung ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
    AZ 11 U 52/07
    QUELLE

    Ein Schritt in die richtige Richtung, endlich macht man sich als "argloser" Nutzer nicht mehr strabar wenn man kein Plan vom Verschlüsseln hat.

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Find ich gut...

    Sag ich auch demnächst ^^ Das war irgendwer via W-LAN

  3. #3
    Gast
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    Bushido und der Rentner - Haftung für illegal heruntergeladene Musikdateien bei offenem WLAN

    Wer haftet für Rechtsverstöße, wenn ein kabelloses Netzwerk (WLAN) vom Besitzer nicht verschlüsselt wurde? Mit dieser Frage mussten sich in letzter Zeit schon viele Gerichte beschäftigen – nun auch das Düsseldorfer Landgericht.

    Geklagt hatte der „Gangsta-Rapper“ Bushido gegen drei Computerbesitzer, die nach den Ermittlungen seiner Rechtsvertreter Musikstücke des Rappers illegal heruntergeladen hätten. Unter ihnen befand sich auch ein Rentner, der nach eigener Aussage gar nicht wusste, wer oder was Bushido ist und auch kein Programm installiert hatte, um Musik aus dem Internet herunterzuladen. Eine anderes Ehepaar, das von Bushido ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde, gab an, zur fraglichen Zeit sei nachweisbar niemand an ihrem Computer gewesen.

    Nach Ansicht des Gerichts kommt es hierauf jedoch nicht an, weswegen es die von Bushidos Anwälten beantragten Einstweiligen Verfügungen erließ (Az.: 12 O 195/08, 12 O 229/08, 12 O 232/0. Selbst – so das Gericht – wenn Dritte ein ungesichertes Funknetzwerk unautorisiert für missbräuchliche Zwecke verwendet haben, müssen die Computerinhaber als „Störer“ haften, da sie ihr WLAN-Netz nicht entsprechend gesichert haben.

    Fazit:

    An dieser Stelle wird wiederum deutlich, wie uneinheitlich die Rechtsprechung in Angelegenheiten zur Haftung für ungesicherte WLAN-Funknetzwerke ist. Erst kürzlich hatte das OLG Frankfurt / Main eine entsprechende Haftung verneint (Urteil vom 1.7.2008, Az. 11 U 52/07), während das Landgerichte Hamburg diese mehrfach bejaht hatte (Urteil vom 27.06.2006 – Az. 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006 - Az. 308 O 509/06 ). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage wäre also erstrebenswert, um Rechtssicherheit für alle Betreiber von WLAN-Funknetzwerken zu erlangen.

    Autor: Florian Skupin
    QUELLE

    Also doch nicht ^^

    Aber zeigt mal wieder, was für einen tollen Charakter Bushido hat, allein die Tatsache, dass er eigene Anwälte auf Tauschbörsennutzer ansetzt zeigt, dass nur zahlende Fans gute Fans sind.

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