Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main entschied am 01.07., dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN nicht für Straftaten haftet, die unerlaubt von Dritten über den WLAN-Zugang begannen wurden. Der Betroffene wurde von der Musikindustrie verklagt, weil über seinen Anschluss diverse Musiktitel in Tauschbörsen angeboten wurden.

Die Rechteinhaberin eines angebotenen Musikstückes hatte den Beklagten beschuldigt, seinen WLAN-Netzwerk nicht ausreichend abgesichert zu haben, obwohl die Medien auf die möglichen Gefahren hingewiesen haben. Sie klagte daher auf Unterlassung und forderte Schadensersatz. Der Beklagte befand sich zum Tatzeitpunkt im Urlaub, sodass sichergestellt war, dass kein Missbrauch durch ihn persönlich vorlag. Trotzdem verlor der Beklagte in erster Instanz vor dem Landgericht, ging jedoch in Berufung.

Das Oberlandesgericht (OLG) hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage zurück. Als Hauptgründe nannte das Gericht, dass eine uneingeschränkte Haftung für einen WLAN-Anschluss zu weit gehe, denn dies würde bedeuten, dass ein Anschlussinhaber für jede Person, unabhängig vom Bekannheitsgrad, einstehen müsse. Gleichzeitig sieht das OLG Frankfurt jedoch keine generelle Befreiung für die Haftung, zum Beispiel wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass eine Person unbefugt den WLAN-Anschluss für rechtswidrige Handlungen missbraucht. In diesem Fall ist der Inhaber verpflichtet, weitere Prüfungen vorzunehmen und ggfs. die zukünftige Sicherung des WLAN-Zugangs sicherzustellen.

Auf Grund der Revisionszulassung ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
AZ 11 U 52/07
QUELLE

Ein Schritt in die richtige Richtung, endlich macht man sich als "argloser" Nutzer nicht mehr strabar wenn man kein Plan vom Verschlüsseln hat.